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Regeln für Krankenkassen und Ärzte + Psychotherapeuten

Auf einen Blick

Die KVen und die KBV regeln mit den KrankenkassenWeiterlesen und ihren Verbänden vieles zur Krankenversorgung gemeinsam („Selbstverwaltung“). Ziel ist eine hochwertige, bundesweit vergleichbare, zuverlässige ambulante ärztliche und psychotherapeutische Versorgung („Sicherstellung“). Was und wie geregelt wird – dafür gibt es einen gesetzlichen Rahmen, das VertragsarztrechtWeiterlesen. Damit werden die rechtlichen Beziehungen der Krankenkassen zur Ärzte- und Psychotherapeutenschaft geordnet.

Vertragsarztrecht in Kurzform

  • Das Meiste dazu steht im Sozialgesetzbuch VWeiterlesen, Kapitel 4. Der Rest findet sich in Verordnungen, Richtlinien, Verträgen, Satzungen.
  • Ein wichtiger Bestandteil ist der Bundesmantelvertrag (BMV)Weiterlesen, den KBV und GKV-SpitzenverbandWeiterlesen aushandeln. Er garantiert bun­desweit einheitliche ärztliche Standards. Beispiele: Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung, Angebot von genügend Sprechstunden, Pflicht zur Teilnahme am ambulanten NotdienstWeiterlesen.   
  • Viele bekannte Angebote für GKV-Versicherte in Praxen beruhen auf Regelungen im VertragsarztrechtWeiterlesen. Zum Beispiel die hausarztzentrierte VersorgungWeiterlesen. Oder die strukturierten Behandlungsprogramme für chronisch kranke Menschen mit Diabetes, Asthma, Brustkrebs. Oder die Versorgung in größeren Behandlungseinheiten wie Medizinischen Versorgungszentren (MVZ).
  • Das VertragsarztrechtWeiterlesen sieht vor, dass vieles in Gremien vereinbart wird, die ausgeglichen mit Vertretern von Ärzteschaft und Krankenkassen besetzt sind.
  • Wenn es Streit gibt zwischen Krankenkassen- und KV-System, sieht das VertragsarztrechtWeiterlesen Verfahren und Fristen zur Einigung vor, unter anderem durch Schiedsstellen. Denn: Versorgung darf nicht lahmgelegt werden.

Gut zu wissen

  • Recht für jeden

     

    KVen und die KBV sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für alle ihre Mitglieder gelten besondere Vorschriften. Zum Beispiel, wenn es um vertragliche Leistungen für Versicherte geht.

     

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  • Recht abgestuft

     

    Selbstverwaltung regelt viel. Aber nicht einfach so. Ganz oben steht dabei, sich an gesetzliche Vorgaben zu halten. Darunter gibt es klare Vorgaben, wer wem etwas vorschreiben darf.

     

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  • Recht historisch

     

    Das VertragsarztrechtWeiterlesen besteht in seinen Grundzügen seit 1955. Vorläufer war eine Notverordnung von 1932. Damals gab es heftige Auseinandersetzungen zwischen Krankenkassen und Ärzten.

     

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Letzte Änderung: 29. November 2023