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Unsere Arbeit: Eine Menge Rädchen greifen ineinander

Ein umfangreiches Auftragspaket für 365 Tage im Jahr

„Und was machen die genau?“ Diese Frage lässt sich fürs KV-System kaum anschaulich mit ein, zwei Sätzen beantworten. BedarfsplanungWeiterlesen und Politikberatung, Mitgliederinfo und QualitätssicherungWeiterlesen, HonorarverteilungWeiterlesen und Gremienarbeit, Fortbildungskontrolle und Digitalisierungsangebote, Pressearbeit und Sicherstellung – alles dabei. Die ambulante ärztliche und psychotherapeutische Versorgung zu sichern bedeutet, viele Rädchen in einem komplexen System zu drehen, allein und mit anderen.

Die Arbeit der 17 Kassenärztlichen VereinigungenWeiterlesen (KVen) und ihrer Dachorganisation, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), kennen die meisten durch den ärztlichen Bereitschaftsdienst und die Rufnummer 11 6 117. Die Behandlung leichterer Beschwerden nachts und am Wochenende gehört zur Sicherstellung der ambulanten VersorgungWeiterlesen, der Megaaufgabe des KV-Systems. Viele Bürgerinnen und Bürger kennen auch die Arbeit der TerminservicestellenWeiterlesen der KVen, die Arzt- und Psychotherapeutentermine finden helfen.  In den Paragrafen 72 bis 75 des Sozialgesetzbuchs (SGB) V sind viele Vorgaben zur Sicherstellung  der Versorgung aufgelistet. Sie enthalten u.a. die Festlegung, alles so zu regeln, dass Versicherte „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ nach aktuellem medizinischen Stand versorgt werden. Auch die Verpflichtung, TerminservicestellenWeiterlesen einzurichten, steht an dieser Stelle im Gesetz. Ebenso, dass die Sicherstellung auch einen NotdienstWeiterlesen außerhalb der Sprechstundenzeiten umfassen muss.

Doch die Rädchen, die das KV-System aufgrund dieser vier Paragrafen zu drehen hat, sind nur einige. Viele andere Rädchen kommen für die KVen und die KBV hinzu, auf Landes- und Bundesebene. Vor allem diese:

  • Genug Ärzte und PsychotherapeutenWeiterlesen, genug Termine? Eine bundesweite Richtlinie zur Bedarfsplanung legt fest, wie viele Ärztinnen und Ärzte sowie PsychotherapeutinnenWeiterlesen und PsychotherapeutenWeiterlesen gesetzlich Krankenversicherte betreuen dürfen – aufgeteilt nach Fachgruppen und Regionen. Auf dieser Basis organisieren die KVen auf Landesebene im Einvernehmen mit den Krankenkassenverbänden die ZulassungWeiterlesen der ambulanten Versorger. Sie erstellen dafür einen sogenannten Bedarfsplan (§99) und passen ihn beständig an. Die Detailarbeit ist u.a. Sache der gemeinsamen Zulassungsausschüsse (mehr dazu: ambulante VersorgungWeiterlesen). Auch die obersten Landesbehörden müssen am Ende mit dem Bedarfsplan einverstanden sein. Einfach so eine Praxis aufmachen – das ist nicht erlaubt. Aus Angst vor einer „Ärzteschwemme“ und hohen Kosten wurden vor Jahren die Möglichkeiten der NiederlassungWeiterlesen von Ärzten und PsychotherapeutenWeiterlesen begrenzt. Heute sind deshalb manchmal die Termine knapp. Oder es fehlen in manchen Regionen Versorger.

Paragraf 105 legt aber ausdrücklich fest, dass die vertragsärztliche Versorgung gefördert werden soll – und auch wie. Die KVen dürfen deshalb junge Ärztinnen und Ärzte mit Zuschüssen bei der Praxisgründung unterstützen. Oder Stipendien ausschreiben, um Medizinstudierende auf eine Stelle als Landärztin oder Landarzt zu locken. Oder mithelfen, wenn jemand eine Zweigstelle seiner Praxis gründen will.

  • Mit den Krankenkassen in einem Boot: Das SGB V verpflichtet die KVen, auf Landesebene mit den Krankenkassenverbänden zusammenzurbeiten – damit die Versorgung läuft (siehe auch: Unsere Partner – Selbstverwaltung). Für die KBV und den GKV-SpitzenverbandWeiterlesen gilt dasselbe auf Bundesebene. KVen und KrankenkassenWeiterlesen arbeiten in Ausschüssen zusammen bei beispielsweise im Landesausschuss zum Thema Bedarfsplanung. Sie schließen Verträge zur regionalen Versorgung. Auf Bundesebene bestimmen die KBV und der GKV-Spitzenverband zum Beispiel – auf gesetzlicher Grundlage – gemeinsam über die Regeln, nach denen das Geld der GKV-Versicherten von den Krankenkassen über die KVen an die ambulant tätigen Ärzte und PsychotherapeutenWeiterlesen ausgezahlt wird. Auch hierfür legt das SGB V viele Regeln fest (siehe auch: Einnahmen und Ausgaben). Auf Bundesebene wird auch der sogenannte Bundesmantelvertrag verhandelt. Damit wird festgelegt, was in jeder Praxis und jedem Medizinschen Versorgungszentrum zu beachten ist: Von der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung über ein genügend großes Sprechstundenangebot bis zu Regeln für Überweisungen.
  • Ausdauerarbeit: Gremien und Sitzungen: KV-Arbeit bedeutet immer auch: Viel Routine, viel Verwaltungsarbeit. Unzählige Gesetze und Verordnungen schreiben vor, wer mit wem im Gesundheitswesen worüber zu beraten und zu entscheiden hat. Schließlich soll in den Praxen von den Vorsorgeuntersuchungen beim Säugling über die Impfung gegen Pneumokokken bis zur langjährigen Betreuung von herzkranken Patientinnen und Patienten alles Notwendige angeboten werden. Und: Versorgung soll immer persönlich sein, patientenbezogen. Aber gleichzeitig nach guten medizinischen und  organisatorischen Standards laufen. Und möglichst kostengünstig sein. Im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), dem höchsten Selbstverwaltungsgremium (siehe auch: Unsere Partner), wird über alles entschieden, was gesetzlich Krankenversicherte erhalten dürfen. An dessen Richtlinien zur Arzneimittelverordnung, zur künstlichen Befruchtung, zu Psychotherapie und vielem anderen mehr wirkt die KBV als eine der G-BA-Trägerorganisationen mit. Im G-BA mit seinen unterschiedlichen Trägern geht es nicht immer harmonisch zu. Häufig gehen den Beschlüssen lange Vorbereitungen und kontroverse Diskussionen voraus.
  • Ansprechpartner für die Politik: Wenn es um Landes- und Bundesgesetze mit Auswirkungen auf die ambulante VersorgungWeiterlesen geht, ist das KV-System als Ansprechpartner ebenso in der Pflicht. Dann müssen u.a. Stellungnahmen formuliert werden: Was ist eine gute Idee? Was sollte besser nicht so geregelt werden wie vorgesehen? Was fehlt bei einer VerordnungWeiterlesen noch? In diese Arbeit sind oft verschiedene Fachabteilungen eingebunden. Und jedes Mal müssen in den KVen und der KBV eigene Positionen gefunden und miteinander abgestimmt werden.
  • Qualität organisieren und sichern: Im G-BA wird auch über bundesweite Vorgaben für die Qualitätssicherung im gesamten Gesundheitswesen entschieden. Für die ambulante ärztliche Versorgung setzen die KVen diese um. Sie prüfen u.a. stichprobenartig, ob die Hygiene top ist und die Geräte in einer Praxis sicher funktionieren. Ob Arzt oder Ärztin für spezielle Leistungen wie beispielsweise Darmspiegelungen die fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Und: Ob alle Ärztinnen und Ärzte sowie PsychotherapeutinnenWeiterlesen und PsychotherapeutenWeiterlesen sich regelmäßig fortbilden. Dazu sind diese nach Paragraf 95 d SGB V verpflichtet. Doch das KV-System war immer auch Vorreiter beim freiwilligen QualitätsmanagementWeiterlesen (QM). Denn QM bietet alltäglich die Chance, Strukturen und Abläufe zu analysieren und zu verbessern. Zum Vorteil von Patientinnen und Patienten, aber auch fürs eigene Praxisteam. QM ist heute längst Standard: Eine QM-Richtlinie vor, dass die KVen regelmäßig stichprobenartig erfassen, wie Qualitätsmanagement in den Praxen umgesetzt wird. Sie beraten und unterstützen auch bei Fragen hierzu.
  • Versorgung modernisieren und verbessern: Patientenversorgung duldet keinen Stillstand. Die ambulante ärztliche und psychotherapeutische Versorgung zu sichern bedeutet, immer wieder neue Wege zu gehen und neue Versorgungsideen zu entwickeln. Dass Ärztinnen und Ärzte sich zu großen Versorgungseinheiten wie Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) zusammenschließen, war zumindest im Westen lange unvorstellbar. Heute ist das Standard. Ebenso, dass viele nicht mehr selbstständig, sondern angestellt versorgen. Ein anderes Beispiel für neue Wege ist die Zusammenarbeit von KVen und Krankenhausträgern bei Notfällen. Damit Menschen außerhalb der Sprechstundenzeiten in einer gemeinsam organisierten und besetzten NotfallpraxisWeiterlesen in der Klinik versorgt werden können. All dies erfordert Abstimmung, Regeln, Verträge, Bezahlung – und bedeutet Arbeit fürs KV-System.

    Auch die Digitalisierung führt zu neuen Ideen. Wie dem „Telerucksack“: Eine Medizinische Fachangestellte (MFA)Weiterlesen mit Zusatzqualifikation übernimmt für ihren Hausarzt oder ihre Hausärztin Hausbesuche. Dafür hat sie ein Tablet-​PC, ein mobiles EKG-Gerät und ein Blutdruckmessgerät dabei. So kann sie sich notfalls per Videokonferenz mit den Medizinern in der Praxis kurzschalten, um Beschwerden von Patienten oder ungewöhnliche Befunde direkt anzusprechen (mehr Projekte: https://kv-innovationsscout.de/)
     
  • Mitglieder informieren und beraten: ambulante VersorgungWeiterlesen ist komplex – nicht nur für Patientinnen und Patienten. Die KVen beraten ihre Mitglieder umfangreich, mit Hilfe der unterschiedlichsten Formate. Kann ich meinen ArztsitzWeiterlesen teilen? Wie ist das, wenn wir in unserem MVZ eine weitere Ärztin anstellen wollen? Meine Honorarabrechnung fürs dritte Quartal scheint mir falsch – es gibt immer Fragen.
  • Digitalisierung vorantreiben: KBV und KVen arbeiten an der sogenannten TelematikinfrastrukturWeiterlesen (TIWeiterlesen) der gematik mit. Das ist eine gemeinsame Plattform für digitale Gesundheitsanwendungen in Deutschland. Die Idee: Durch elektronisches Rezept, Elektronische PatientenakteWeiterlesen und vieles mehr sollen gesetzlich Krankenversicherte von digitalen Anwendungen profitieren und besser medizinisch versorgt werden. Das KV-System entwickelt darüber hinaus Tools für alle, aber auch für die eigenen Mitglieder. Ein Beispiel: Die KBV-Tochter kv.digital wurde Ende 2020 beauftragt, eine Onlineterminbuchung für die Corona-Impfungen zu entwickeln.
  • HonorarWeiterlesen verhandeln und verteilen: Die Bezahlung ambulant tätiger Ärztinnen und Ärzte sowie PsychotherapeutinnenWeiterlesen und PsychotherapeutenWeiterlesen beruht auf besonderen Prinzipien und Regeln (siehe auch „Einnahmen und Ausgaben“). Am Ende müssen die KVen begrenztes Geld möglichst gerecht anhand der abgegebenen Abrechnungen verteilen – was seit Jahren zu Debatten führt.   

Letzte Änderung: 29. November 2023