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KV-Mitglieder: Vielfalt für die ambulante Versorgung

Ein Paket aus Rechten und Pflichten

Die Mitgliedschaft in einer KV ist etwas ganz anderes als die in einem Verein. Sie ist keine freiwillige Sache, sondern Pflicht für alle, die ambulant gesetzlich Krankenversicherte behandeln. Neben Pflichten haben KV-Mitglieder zahlreiche Rechte, unter anderem die, durch Wahlen und Beteiligung an der KV-Arbeit ihren Berufsalltag mitzugestalten – und zugleich bestmöglich die ambulante Patientenversorgung. 

Versorgung für alle durch alle

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologische PsychotherapeutinnenWeiterlesen und Psychologische PsychotherapeutenWeiterlesen werden per ZulassungWeiterlesen Pflichtmitglied der Kassenärztlichen Vereinigung in ihrem Bundesland. Sie erhalten dann einen sogenannten Arzt- bzw. PsychotherapeutensitzWeiterlesen. Dadurch dürfen sie alle gesetzlich krankenversicherten Bürger versorgen. In Deutschland sind das rund 72 Millionen Menschen. Deshalb steht auf manchem Praxisschild der Hinweis: „Alle Kassen“. Zugelassene KV-Mitglieder werden manchmal auch als VertragsärzteWeiterlesen oder VertragspsychotherapeutenWeiterlesen bezeichnet.

Mehr erfahren zu den Gründen für die Pflichtmitgliedschaft?

KVen sind ganz besondere Organisationen: Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Staat überträgt ihnen Aufgaben im Bereich der Gesundheitsversorgung, die sie eigenverantwortlich regeln sollen und dürfen. Dabei sind sie aber an Gesetze und Recht gebunden – und zwar an eine ganze Menge davon. Viele Details zur Zulassung der KV-Mitglieder regelt beispielsweise die Zulassungsverordnung für VertragsärzteWeiterlesen (Ärzte-ZV). Anderes ist im Sozialgesetzbuch VWeiterlesen festgehalten. Unter der Überschrift „Gesetzliche Krankenversicherung“ finden sich 418 Paragrafen, manche davon mit seitenlangem Text. In so einem wichtigen Bereich wie der ambulanten Gesundheitsversorgung will der Staat verhindern, dass die einen sich an eine Vielzahl von Regeln halten und die anderen nicht. Deshalb die Pflichtmitgliedschaft in einer KV.

Grenzen und Regeln in der gesetzlichen Krankenversicherung

Eine KV-Mitgliedschaft hat viele Vorteile. Zugelassene Ärzte und PsychotherapeutenWeiterlesen sind keine Einzelkämpfer, die der Willkür einzelner KrankenkassenWeiterlesen ausgesetzt sind. Sie müssen sich nicht sorgen, dass Patienten ihre Rechnungen nicht bezahlen und sie kein Geld verdienen. KVen sind auch eine Art von Gewerkschaft, die ausdrücklich die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder vertreten darf. Doch manche Pflichten begrenzen KV-Mitglieder auch. Sie können nicht einfach behandeln, wie sie wollen. Für gesetzlich Krankenversicherte muss die Versorgung immer qualitativ hochwertig sein, aber gleichzeitig auch kostengünstig. So schreibt es das Sozialgesetzbuch V vor. Um die Patientenversorgung niemals zu gefährden, dürfen KV-Mitglieder auch nicht streiken wie Piloten oder Lokführer, egal wie unzufrieden sie sind. Trotzdem gehören eine Ärztin oder ein Psychotherapeut auch als KV-Mitglied zu einer besonderen Gruppe: Den Freien Berufen. Dafür spielt es auch keine Rolle, ob sie selbstständig in einer Praxis arbeiten oder angestellt in einem Medizinischen Versorgungszentrum.

Mehr erfahren, was Ärzte und Psychotherapeuten als freie Berufe auszeichnet?

Die Muster-BerufsordnungWeiterlesen für Ärztinnen und Ärzte hält in §1 fest: „Ärztinnen und Ärzte dienen der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung. Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe. Er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.“ Der Bundesverband der Freien Berufe erläutert: Freie Berufe erbringen Dienstleistungen, die nicht allein dem Individuum, sondern auch der Gesellschaft dienen. Zu den Besonderheiten Freier Berufe gehören daher

  • Professionalität
    In unserer immer komplexeren Gesellschaft benötigen die Menschen zunehmend kompetente Unterstützung. Die hochqualifizierten Freiberufler helfen, beraten und vertreten neutral und fachlich unabhängig.
  • Gemeinwohlverpflichtung
    Die Sicherung der Gesundheitsvorsorge, der Rechtsordnung und der Kultur liegt im Interesse aller Bürger. Die der Allgemeinheit verpflichteten Freiberufler tragen dafür besondere Sorge.
  • Selbstkontrolle
    Patienten, Mandanten und Klienten erwarten persönliche Betreuung auf neuestem Kenntnisstand. Der hohe ethische Anspruch der Freiberufler und ihre strenge Selbstkontrolle garantieren gesicherte Qualität.
  • Eigenverantwortlichkeit
    Wer Verantwortung übernimmt, schafft Vertrauen und sichert Wachstum. Freiberufler sind mehrheitlich selbstständig tätig, sie erwirtschaften 10,9 Prozent des Bruttoinlandsproduktes und beschäftigen über drei Millionen Mitarbeiter.

 

Zentrale Rechte von KV-Mitgliedern

Zu den Rechten von KV-Mitglieder zählt, dass sie ihren Berufsalltag durch Wahlen einer sogenannten Vertreterversammlung und der Beteiligung an der KV-Arbeit mitgestalten können. So bestehen beispielsweise in allen KVen sogenannte Fachausschüsse, in denen einzelne Themen beraten werden. Wesentliche Rechte der KV-Mitglieder sind:

  • Recht auf Behandlung aller gesetzlich Krankenversicherten
  • Recht auf Teilnahme am vertragsärztlichen Notfalldienst
  • Recht auf Teilnahme an der Verteilung des Honorars

Mehr erfahren, weshalb auch Bürgerinnen und Bürger von diesen Rechten profitieren?

Wahlrecht: KV-Mitglieder wählen ihre Vertreterversammlung, das höchste Entscheidungsgremium einer KV, das u.a. den Vorstand bestimmt (passives Wahlrecht). Sie können auch selbst für die KV-Vertreterversammlung kandidieren (aktives Wahlrecht). Ein Teil der KV-Mitglieder arbeitet zudem regelmäßig in KV-Ausschüssen mit.

Recht auf Behandlung aller gesetzlich Krankenversicherten: Ärzte und PsychotherapeutenWeiterlesen müssen keine Versicherten der einen oder anderen KrankenkasseWeiterlesen abweisen. Sie dürfen alle gesetzlich Krankenversicherten behandeln. Hinzu kommen natürlich auch privat Krankenversicherte. Für sie gelten nur andere Abrechnungsregeln.

Recht auf Teilnahme an der Verteilung des Honorars: VertragsärzteWeiterlesen und -PsychotherapeutenWeiterlesen werden nach einer Behandlung nicht direkt von ihren Patientinnen und Patienten bezahlt. Es gilt das sogenannte Sachleistungsprinzip: Gesetzlich Krankenversicherte erhalten ihre Leistungen grundsätzlich als sogenannte Dienst- oder SachleistungWeiterlesen. Alle Versicherten finanzieren das Gesundheitssystem, auch die ambulanten Praxen, über ihre Krankenkassenbeiträge. Hinzu kommen Steuerzuschüsse. Das Geld für die Praxen kommt dann von den Krankenkassen. Sie zahlen es nach komplizierten Regeln an die 17 KVen. Dort wird das HonorarWeiterlesen für sämtliche Mitglieder abgerechnet und verteilt, also an alle Ärzte und Ärztinnen sowie PsychotherapeutenWeiterlesen und PsychotherapeutinnenWeiterlesen. Die Basis dafür ist eine eigene gesetzliche Abrechnungsgrundlage, der sogenannte Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM). Hinzu kommen Regelungen in jeder KV, wie das gesamte EBM-Honorar auf einzelne Arztgruppen heruntergerechnet und dann verteilt wird.

Zentrale Pflichten von KV-Mitgliedern

Manche Pflichten von KV-Mitgliedern kennen auch viele Bürgerinnen und Bürger: Zum Beispiel die von Ärztinnen und Ärzten, regelmäßig am ambulanten NotdienstWeiterlesen teilzunehmen. Wer schon einmal die 116 117 gewählt hat, hat vielleicht auch einen Hausbesuch spätabends bekommen oder ist in eine ambulante Notdienstpraxis am Krankenhaus gefahren. Wesentliche Pflichten von KV-Mitgliedern sind :

Mehr erfahren, was diese Pflichten konkret für Krankenversicherte bedeuten?

Ausreichende Sprechstundentätigkeit: Der Bundesmantelvertrag sieht in § 17 vor, dass „der VertragsarztWeiterlesen an allen zugelassenen Tätigkeitsorten persönlich mindestens 25 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung steht. Als Sprechstunden gelten die Zeiten, in denen der VertragsarztWeiterlesen für die Versorgung der Versicherten unmittelbar zur Verfügung steht““

Besuchstätigkeit: Auch hier regelt der Bundesmantelvertrag in §17 Einzelheiten. Danach gilt: Grundsätzlich gehören Hausbesuche zur Aufgabe eines Hausarztes für seine Patienten. Auch andere FachärzteWeiterlesen sind dazu verpflichtet, wenn dies bei ihren Patienten wegen einer Erkrankung notwendig wird. Anspruch auf einen Hausbesuch haben Versicherte strenggenommen aber nur, sofern sie so krank sind, dass sie nicht in die Praxis kommen können.

persönliche LeistungserbringungWeiterlesen: VertragsärzteWeiterlesen und -PsychotherapeutenWeiterlesen müssen ihre Arbeit persönlich erbringen. Sie dürfen nicht einfach ihre Medizinischen Fachangestellten bitten, dieses oder jenes mal schnell zu übernehmen. Wenn sie junge Kolleginnen und Kollegen in ihrer Praxis ausbilden, müssen sie diese eng beaufsichtigen. Fallen VertragsärzteWeiterlesen und -PsychotherapeutenWeiterlesen bei der Arbeit länger aus, müssen sie regeln, wer sie vertritt. Einzelheiten regelt der gesetzliche Bundesmantelvertrag. 

Letzte Änderung: 26. September 2023