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Unsere Partner

Auf einen Blick

Die 17 KVen und ihre Dachorganisation KBV organisieren sich eigenständig („Selbstverwaltung“). Aber sie setzen sich nicht nur für die Interessen ihrer Mitglieder ein. Sie übernehmen durch den Sicherstellungsauftrag für die ambulante VersorgungWeiterlesen auch erhebliche Verantwortung im Gesundheitswesen insgesamt. Dazu müssen KVen und KBV mit verschiedenen Partnern auf Landes- und Bundesebene zusammenarbeiten: Verträge aushandeln, Aufgaben in gemeinsamen Gremien und Organisationen erledigen, Geldangelegenheiten klären verpflichtet („gemeinsame Selbstverwaltung“). Zu vielem davon sind sie gesetzlich verpflichtet. Die wichtigsten Partner des KV-Systems sind die KrankenkassenverbändeWeiterlesen. Das wichtigste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Aber auch zu ÄrztekammernWeiterlesen, Psychotherapeutenkammern, Instituten und Verbänden gibt es Verbindungen.

Um was geht’s?

  • Praxisdaten

     

    Viele der Partnerschaften des KV-Systems sind gesetzlich festgelegt. Die gemeinsame SelbstverwaltungWeiterlesen mit anderen ist Teil des sozialen Sicherungsnetzes.

     

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  • Praxiswissen

     

    Selbstverwaltung im Gesundheitswesen ist wichtig, macht aber viel Arbeit. Denn von Cannabis bis SoziotherapieWeiterlesen müssen zig Leistungen geregelt werden.

     

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  • Praxisquiz

     

    Wer sind die wichtigsten Partner des KV-Systems? Was müssen sie gemeinsam aushandeln – von A bis Z? Ein Wissenstest rund um die Selbstverwaltung.

     

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    Bedeutung aus KBV-Sicht

    Warum Selbstverwaltung wichtig ist und Freiräume braucht

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    Was Selbstverwalter verwalten

    Die IG Betriebliche Krankenkassen informiert in einem Überblick

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    BÄK und KBV als Partner

    Wie die Arbeit von Bundesärztekammer und KBV ineinandergreift

Noch mehr Infos

  • Selbstverwaltung: Garant oder Bremser?

     

    Zu langsam, zu viele Diskussionen: Die Politik ist nicht immer einverstanden mit der gemeinsamen Selbstverwaltung. Wenn sie eingreift, gibt es Diskussionen.

     

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  • Der G-BA hat viel Macht – aber auch Grenzen

     

    Die Rechtstellung des Gemeinsamen Bundesausschusses – mit oben und unten. Sie zeigt, wer wem was zu sagen hat. Ganz oben steht der Gesetzgeber.

     

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  • Aufgaben und Ziele des Dachverbands der Kassen

     

    Der GKV-Spitzenverband gestaltet im System mit, ist für wesentliche Finanierungsfragen zuständig – und genau wie das KV-System Interessenvertreter seiner Mitglieder.

     

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Häufige Fragen

Damit ist gemeint, dass die vereinbarten Verträge für alle unter dem Dach von Kassen und KVen gelten: Für jede einzelne Kasse und jeden einzelnen Arzt, aber auch für die Kassenverbände und KVen selbst. KollektivverträgeWeiterlesen mit bindender Wirkung für alle erleichtern deshalb die Patientenversorgung. Patientinnen und Patienten können u.a. zu jedem zugelassenen Arzt gehen. Kollektivverträge verpflichten alle, egal ob diese die Verträge gut oder schlecht finden. Ähnliche Arten von Verträgen kennt man noch aus der Arbeitswelt: Tarifverträge.

Kollektivverträge haben einen historischen Hintergrund. In den 20er Jahren musste jeder Arzt einen Einzelvertrag mit jeder KrankenkasseWeiterlesen schließen, um deren Versicherte behandeln zu dürfen. Wenn die Kassen aber nicht wollten, kam es nicht zum Vertragsabschluss. So ließen sich die Ausgaben für Kranke besser steuern. Und die Krankenkassen mussten sich auch nicht damit befassen, ob ein Arzt ein würdiger Vertragspartner und guter Behandler wäre oder nicht. Damals erstritten die Ärzte mehrheitlich das heutige System der Kollektivverträge: Verhandelt wird auf KV-Ebene oder sogar KBV-Ebene für sämtliche KV-Mitglieder – und auf der anderen Seite für alle KrankenkassenverbändeWeiterlesen, alle Krankenkassen und damit 73 Millionen Versicherte.

Doch. Per Gesetz wurde es vor einigen  Jahren erlaubt, begrenzt aus diesem System auszuscheren. Der Gesetzgeber entschied, auch sogenannte SelektivverträgeWeiterlesen zuzulassen, zum Beispiel für die hausärztliche Versorgung. Das sind Mischungen aus Einzel- und Kollektivvertrag: Eine oder mehrere Krankenkassen verhandeln mit einer Arztgruppe oder einem Ärzteverband über einen Versorgungsvertrag. Dieser steht dann allen Mitgliedern offen, ist also kollektiv. Sie müssen sich aber einzeln einschreiben, wenn sie teilnehmen wollen, ebenso die Patienten. Das erinnert eher an einen Einzelvertrag. Näheres dazu findet man in §73b und c des SGB V.

Vieles. Manches davon passt auf eine halbe DIN A4-Seite. Beispielsweise, dass von einem bestimmten Stichtag an keine Corona-Tests für alle Bürger mehr vom Staat finanziert werden. Oder dass alle gesetzlich Krankenversicherten ab 60 Jahre Anspruch auf eine Grippeschutzimpfung haben. Andere Verordnungen umfassende Dutzende Seiten. Beispielsweise, wenn die Vorgaben geändert werden, nach denen Medizinstudierende ausgebildet werden. So eine Approbationsordnung ist zwar auch „nur“ eine VerordnungWeiterlesen des BMG. Aber sie bereitet sehr viel mehr Arbeit, ist sehr viel komplizierter und muss außerdem mit den Bundesländern abgestimmt werden.

Schwer zu sagen. Eine Ursache ist auf jeden Fall, dass zwar alle Bürgerinnen und Bürger im Krankheitsfall gut und qualitativ hochwertig versorgt werden sollen. Das Geld dafür ist in der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt. Deshalb braucht es Regeln und Grenzen, über die innerhalb des Systems aber regelmäßig heftig gestritten wird.

Ein Beispiel dafür ist die sogenannte BedarfsplanungWeiterlesen. Sie knüpft die Eröffnung einer Arzt- oder Psychotherapeutenpraxis daran, dass diese vor Ort gebraucht wird. Wie man das berechnet und plant, ist kompliziert. In den 70er Jahren konnten Ärztinnen und Ärzte in Westdeutschland einfach überall ihre Praxis eröffnen. Besondere Regeln dafür gab es nicht. Es herrschte Zulassungs- und NiederlassungsfreiheitWeiterlesen. Damals wurden jedoch vor allem in Städten ArztpraxenWeiterlesen eröffnet, auf dem Land fehlten sie. Deswegen entschied die damalige Bundesregierung gegenzusteuern. So entstand ein System, das heute die NiederlassungWeiterlesen in eigener Praxis daran knüpft, dass es vor Ort einen Bedarf gibt.

Mit Gesetzen wurde jedoch teilweise auch auf andere Vorstellungen vom Arbeiten im Gesundheitswesen reagiert. Es ist schwer vorstellbar, aber: Früher durften Ärztinnen und Ärzte nur EinzelpraxenWeiterlesen eröffnen. Sie durften nicht gemeinsam mit Kollegen eine größere Praxis gründen, an verschiedenen Orten tätig sein oder Kolleginnen anstellen. All das ist heute selbstverständlich.

Im Sozialgesetzbuch VWeiterlesen findet man an vielen Stellen Hinweise, dass Leistungen für Versicherte dem Gebot von Qualität und Wirtschaftlichkeit genügen müssen. Ganz am Anfang der über 400 Paragrafen gibt es drei mit entsprechenden Hinweisen, die kaum jemand als Patientin oder Patient kennt:

§1: Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Das umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden.

§2: Die Krankenkassen stellen den Versicherten … Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§12) zur Verfügung. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

§ 12: Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sei dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

Ja, spiegelbildlich zu den KVen sind auch die gesetzlichen Krankenkassen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten sich ebenfalls selbst, allerdings ebenfalls unter der Rechtsaufsicht des Staates. Weil in Deutschland die Arbeitgeber die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer finanzieren, sind in den Selbstverwaltungsgremien auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertreten. Sie engagieren sich genau wie KV-Mitglieder ehrenamtlich. Und genau wie in den KVen sind auch die Spitzen der Krankenkassen mit einem hauptamtlichen Vorstand besetzt, der zur Bewältigung der Aufgaben auf eine hauptamtliche Struktur der Kasse zugreifen kann.

Das Selbstverwaltungsorgan bei den Krankenkassen ist der Verwaltungsrat. Er entspricht der Vertreterversammlung bei den KVen. Der Verwaltungsrat wird alle sechs Jahre gewählt. Für seine Größe gelten wie für die Vertreterversammlung gesetzliche Vorgaben. Es dürfen höchstens 30 Mitglieder sein. In der Regel besteht der Verwaltungsrat je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber. Bei den Ersatzkassen wird er nur aus Vertretern der Versicherten gebildet.

Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung, das interne Regelwerk einer KrankenkasseWeiterlesen. Er stellt den Haushaltsplan auf und entscheidet über sämtliche Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung – genauso wie bei den KVen. Wenn eine KrankenkasseWeiterlesen bestimmte Mehrleistungen für ihre Versicherten anbieten will, muss der Verwaltungsrat dies beschließen. Er kann auch entscheiden, bestimmte neue Leistungen einmal zu erproben. Schließlich wählt er den hauptamtlichen Vorstand, der je nach Größe der Kasse aus zwei oder drei Personen besteht.

Parallel zu den KV-Strukturen bilden alle Ortskrankenkassen, alle Betriebskrankenkassen und alle Innungskrankenkassen eines Bundeslandes heute jeweils einen Landesverband (§207 SGB V). Auch diese Landesverbände sind, wie die KVen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Vorstand und Verwaltungsrat. Die Ersatzkassen können sich auf Landesebene zu Verbänden zusammenschließen. Als Dachorganisation aller Krankenkassen wurde vor einigen Jahren der GKV-Spitzenverband der Krankenkassen gesetzlich vorgeschrieben.

Er ist wie die KBV ebenfalls eine Körperschaft des öffentlichen RechtsWeiterlesen mit einem Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan, der den hauptamtlichen Vorstand wählt.  Außerdem gibt es hier eine Mitgliederversammlung, in die jede Kasse zwei Mitglieder aus ihrem Verwaltungsrat entsendet. Auch der GKV-Spitzenverband steht als Körperschaft unter der Rechtsaufsicht des Bundes. Daneben haben aber alle Kassenzweige noch eigene Bundesverbände gegründet, um ihre spezifischen Interessen auf Bundesebene zu bündeln.

Lange Zeit mussten sich Arbeiter und Arbeiterinnen meist in einer Allgemeinen Ortskrankenkasse versichern, Angestellte in eine Angestelltenkrankenkasse. Betriebskrankenkassen waren nur für die Mitarbeitenden des eigenen Unternehmens und deren Familien geöffnet, nicht für weitere Versicherte.

Das wurde per Gesetz vor vielen Jahren geändert, damit die Bürgerinnen und Bürger mehr Wahlfreiheit haben. Zwar sind über 90 Prozent der Kassenleistungen gleich, das heißt: Man hat einen Anspruch darauf und erhält sie, egal ob man in der Barmer Ersatzkasse Mitglied ist, bei der AOK Rheinland/Hamburg oder der Betriebskrankenkasse von Audi. Doch neben diesen Pflichtleistungen gibt es auch noch Satzungsleistungen. Das sind Leistungen, die eine KrankenkasseWeiterlesen zusätzlich zu den gesetzlich festgeschriebenen Leistungen gewähren kann. Diese Satzungsleistungen können dazu führen, dass sich der ein oder andere für eine bestimmte KrankenkasseWeiterlesen entscheidet. Das ist auch der Grund, warum die Stiftung Warentest beispielsweise regelmäßig die Satzungsleistungen verschiedener Krankenkassen vergleicht und die Ergebnisse dazu aufbereitet.

§4 Sozialgesetzbuch V schreibt vor, wie sich die Krankenversicherung gliedert: In Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK), Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Ersatzkassen. Hinzu kommen spezielle Zweige für bestimmte Berufsgruppen: Zum einen die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, zum anderen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

In AOKen waren früher u.a. alle versicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten versichert, die im regionalen Bezirk einer der jeweiligen Kasse arbeiteten, sofern sie keine andere Kasse gewählt hatten. Heute kann jeder Mitglied in einer AOK werden.

Betriebskrankenkassen können von einem Arbeitgeber mit Zustimmung der Mehrheit der dort Arbeitende unter bestimmten Voraussetzungen errichtet werden (§§ 147-156 SGB V). Sie sind heute auch für alle anderen Versicherten geöffnet.

Innungskrankenkassen können durch eine oder mehrere Handwerksinnungen für die Betriebe ihrer Mitglieder errichtet werden, wobei ähnliche Vorgaben wie für Betriebskrankenkassen gelten (§§147-156 SGB V). Viele IKKen haben sich im Lauf der Jahre regional zusammengeschlossen.

Ersatzkassen heißen so, weil man dort früher „ersatzweise“ anstelle einer Pflichtversicherung in einer anderen Kasse Mitglied werden konnte (§§ 168-171 SGB V). Einzelheiten regelten die Satzungen, Unterschiede gab es in Form von Arbeiter-Ersatzkassen und Angestellten-Ersatzkassen. Eine Angestellten-KrankenkasseWeiterlesen konnte prinzipiell damals nur Angestellte aufnehmen. Das wurde später per Gesetz geändert und die Ersatzkassen allen übrigen Kassen gleichgestellt. Sie sind seither für alle Bürgerinnen und Bürger geöffnet. Wie lange man an eine einmal gewählte Kasse gebunden ist, wie man kündigt etc., ist im Einzelnen ebenfalls im SGV B geregelt (§§173-175).

Letzte Änderung: 05. Dezember 2023