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Unsere Geschichte

Auf einen Blick

Die Geschichte der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ist eng mit der Entstehung und Entwicklung der Gesetzlichen Krankenversicherung verbunden. Diese war Teil der Sozialversicherungen, die Reichskanzler Otto von Bismarck zwischen 1871 und 1890 auf den Weg brachte. Das erste deutschlandweite soziale Netz bestand aus gesetzlicher Unfallversicherung (ab 1884), gesetzlicher Rentenversicherung (ab 1889) und gesetzlicher Krankenversicherung (GKV, ab 1883). Es war viel löchriger als heute. Und dennoch ein großer Fortschritt.

Nach und nach wurde die Ärzteschaft organisierter Teil dieses Netzes. Aber erst nach heftigen Auseinandersetzungen um ihre Arbeitsbedingungen inklusive Streiks. 1931 wurden die KVen als ihre Vertretung gegründet und mit der Sicherstellung der ambulanten VersorgungWeiterlesen beauftragt. 1955 wurden mit dem Kassenarztrecht die Grundlagen für die heutige Form der Sicherstellung geschaffen. Nach 1990 wurden auch in Ostdeutschland KVen gegründet. KVen und KBV stehen heute mit ihren Partnern im System vor komplexen Herausforderungen: Sicherung der ambulanten VersorgungWeiterlesen einer älter werdenden Bevölkerung, Nachwuchsmangel, begrenztes Geld.

Um was geht’s?

  • Um historische Weichenstellungen für KBV und KVen   
  • Warum Konflikte um Freiheit und Systemverantwortung andauern   
  • Wie stark Gesetzgebung die Selbstverwaltung beeinflusst 

Noch mehr Infos

  • Nachwuchs für die KVen

     

    In allen 17 KVen sind nicht nur Ärztinnen und Ärzte Pflichtmitglieder, sondern auch Psychologische PsychotherapeutinnenWeiterlesen und PsychotherapeutenWeiterlesen. Grund ist ein Gesetz von 1999.

     

    ZUM DOKUMENT
  • Ungeliebte „Mutter aller Reformen“

     

    Ein Gesetz von 1992 als Kostenbremse für die GKV führte viele Regelungen ein, die heute noch nachwirken. Das zeigte ein Rückblick der KV Rheinland-Pfalz bei aktuellen Protesten.

     

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  • Ärzteschaft im Nationalsozialismus

     

    Die KBV-Vorgängerorganisation KVD war im sogenannten Dritten Reich an Entrechtung und Vertreibung beteiligt. KVen und KBV erinnern an ihre Vergangenheit und arbeiten sie auf.

     

    ZUM DOKUMENT

Häufige Fragen

Weil es in Nordrhein-Westfalen zwei KVen gibt: Die KV Nordrhein und die KV Westfalen-Lippe. So ungewöhnlich, wie es scheint, ist das nicht: Viele Jahre lang gab es in mehreren Bundesländern auch mehrere KVen, beispielsweise in Rheinland-Pfalz und in Baden-Württemberg. Die Regelungen des Gesetzes über das Kassenarztrecht von 1955 sahen an sich pro Bundesland je eine KV vor. Dennoch etablierten sich teilweise mehrere KVen pro Land, was von den zuständigen Verwaltungsbehörden akzeptiert wurde.

Aktuelle gesetzliche Grundlage für die Existenz von KVen ist §77 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VWeiterlesen. Dessen Inhalt wurde mehrfach geändert. Im Jahr 2005 galt: „Soweit in einem Land mehrere KVen mit weniger als 10.000 Mitgliedern bestehen, werden diese zusammengelegt.“ Dies betraf seinerzeit Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Wegen ihrer Größe waren die KVen Nordrhein und Westfalen-Lippe von der Regelung nicht erfasst.  

In den meisten anderen Industrieländern wird ein erheblicher Teil der ambulanten Medizin durch Ärztinnen und Ärzte übernommen, die zugleich an Krankenhäusern für die stationäre Versorgung angestellt sind. Lediglich die hausärztliche Versorgung ist auch in anderen Ländern zumeist in Form von eigenständigen ambulanten Versorgungseinrichtungen organisiert. In Deutschland wird die ambulante ärztliche und psychotherapeutische Versorgung von Praxen und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) sichergestellt. Die Ärzte und Psychotherapeuten dort arbeiten entweder selbstständig oder angestellt und sind Pflichtmitglied in der KV ihres Bundeslandes.

Dass das in Deutschland so geregelt ist, hat historische Gründe. In den Anfangsjahren der gesetzlichen Krankenversicherung hatten die Kassen eine starke Position gegenüber der Ärzteschaft. Sie konnten weitgehend bestimmen, welche Ärzte in ihrem Auftrag Kranke versorgen durften – und zu welchen Bedingungen und zu welchem Honorar. Das stieß in der Ärzteschaft auf heftige Kritik und politische Gegenwehr. Als Kompromiss wurden 1931 die KVen gegründet. Die Ärzteschaft verzichtete u.a. darauf, dass jeder Arzt seine Leistungen und sein HonorarWeiterlesen eigenständig mit Krankenkassen aushandeln konnte. Sie stimmte sogenannten Kollektivverträgen für alle Ärzte zu. Im Gegenzug wurden die KVen als selbstverwaltete ärztliche Struktur geschaffen. Sie erhielten vom Staat den Sicherstellungsauftrag durch alle Ärzte für die ambulante Versorgung von Kassenpatienten. Nach dem II. Weltkrieg, 1955, wurden die heutigen KV-Strukturen mit dem Gesetz über das Kassenarztrecht geschaffen.

Das liegt an einer Gesetzesänderung seit 1999. Bis dahin Zeit mussten Patientinnen und Patienten für eine Psychotherapie direkt zu Ärztinnen und Ärzte gehen. Von Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen durften sich die meisten gesetzlich Krankenversicherten nur behandeln lassen, wenn diese bestimmte fachliche Kenntnisse nachweisen konnten. Und wenn eine Ärztin oder ein Arzt sie dorthin weiterleitete („Delegationsverfahren“). Das Psychotherapeutengesetz regelte dann ab 1999, dass auch Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen direkt Kinder, Jugendliche und Erwachsene behandeln dürfen.

Letzte Änderung: 17. März 2025