Unsere Partner – Arbeit in einem stabilen Rechtsrahmen
Auf einen Blick
Wer in Deutschland in einer Praxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum behandelt wird, muss vorher seine elektronische Gesundheitskarte einlesen lassen – und dann kann es losgehen. Die eigene Versorgung ist immer einzigartig. Und doch beruht sie gleichzeitig auf hunderten Einzelregelungen in Gesetzen, Richtlinien und Verträgen zwischen dem Krankenkassenssystem und dem KV-System.
Alles schon geregelt für den Krankheitsfall
Etwa 100 KrankenkassenKrankenkassenWeiterlesen gibt es – und ca. 183.000 ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte sowie PsychotherapeutinnenPsychotherapeutinnenWeiterlesen und PsychotherapeutenPsychotherapeutenWeiterlesen in 17 KVen. Unvorstellbar, dass Patienten bei jeden Ohrenschmerzen, jeder Schwangerschaft, jeder Depression erst mal klären müssten: Von welchen Arzt oder welcher Psychotherapeutin darf man sich ambulant behandeln lassen? Welche Leistungen stehen einem zu? Was darf es kosten? Das hat die gemeinsame Selbstverwaltunggemeinsame SelbstverwaltungWeiterlesen aus KVen und Krankenkassenverbänden längst geregelt.
Die Grundlage dafür ist §72 des Sozialgesetzbuchs V: Danach müssen u.a. Ärztinnen und Ärzte, PsychotherapeutinnenPsychotherapeutinnenWeiterlesen und PsychotherapeutenPsychotherapeutenWeiterlesen sowie die Krankenkassen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgungambulanten VersorgungWeiterlesen der Versicherten zusammenarbeiten – auf Bundes- und Landesebene. Dazu müssen sie schriftliche Verträge schließen. Ziel ist eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung aller Versicherten.
Letzte Änderung: 26. September 2023