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Glossar

A

Ambulante Versorgung

Übernachtung unnötig – man kann nach der Versorgung wieder nach Hause. Beispiele: Impfung bei Hausarzt/Hausärztin, Darmspiegelung bei Internist(in), ambulante augenärztliche Operation, Therapiestunde bei Psychologischem Psychotherapeuten/-in.

Anstellung

Vertragsärztinnen/-ärzte bzw. Medizinische Versorgungszentren können Ärztinnen/Ärzte oder Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten (PP) anstellen, die im Bundesarztregister eingetragen sind. Psychotherapeutinnen/
Psychotherapeuten können nur PP anstellen. Nötig ist ein freier Arzt- bzw. PP-Sitz.

Approbation

Staatliche Zulassung zur Berufsausübung für Ärztinnen/Ärzte und Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten. Einzelheiten: In den jeweiligen Approbationsordnungen. Diese werden vom Bundesgesundheitsministerium erlassen und in Abständen überarbeitet.

Arzneimittelvereinbarung

Regionales, jährlich verhandeltes Abkommen zwischen KV und Landesverbänden der Krankenkassen/ Ersatzkassen (§84 SGB V). Ziel: Rationale, sparsame Arzneimittelverordnung. Umfasst u.a. ein konkretes Ausgabevolumen und Einzelziele. 

Ärztekammer (ÄK)

Selbstverwaltung aller Ärztinnen/Ärzten (Pflichtmitgliedschaft), 17mal in Deutschland (Nordrhein-Westfalen: 2). Auf Basis von Kammer-/Heilberufegesetzen zuständig für alle berufsständischen Angelegenheiten, u.a.: Berufsordnung, Weiterbildungsordnung, Interessenvertretung.

Ärztlicher Bereitschaftsdienst

Teil der KV-Sicherstellung. Ärztinnen/Ärzte als KV-Mitglieder versorgen Patienten nicht nur zu Praxiszeiten, sondern zusätzlich nachts und am Wochenende. Formen: Bereitschaftsdienst in der eigenen Praxis, Fahrdienste zum Patienten, KV-Bereitschaftspraxis, Praxis im und mit dem Krankenhaus.

Arztpraxis

Tätigkeitsort von Vertragsarzt/-ärztin oder Vertragspsychotherapeut/-in. Besondere weitere Festlegungen im Bundesmantelvertrag, beispielsweise zu sogenannten Nebenbetriebsstätten einer Praxis oder eines Medizinisches Versorgungszentrums.

Arztregister

siehe Bundesarztregister.

Arztsitz

siehe Vertragsarztsit

Arztwahl, freie

Gesetzlich Krankenversicherte können unter allen zugelassenen Ärzten, Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten frei wählen, von wem sie sich behandeln lassen (§76, SGB V). Bei Abweichung: Müssen sie Mehrkosten bezahlen.

Ausschussbesetzung

Teil der Rechte der KVen/KBV und ihrer Mitglieder. Wichtige Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen Selbstverwaltung fallen in Gremien wie dem Zulassungs- oder Honorarausschuss. Das Recht der Ausschussbesetzung garantiert Einfluss bei zentralen Entscheidungen.

Letzte Änderung: 16. Mai 2023