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Glossar

S

Sachleistung

Versorgungsprinzip in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherte erhalten ambulante Leistungen (Arztbehandlung, Krankschreibung, Medikamente u.v.m.) als Dienst- oder Sachleistung. D.h.: Sie müssen sie nicht direkt bezahlen. Die Bezahlung erfolgt im Hintergrund, u.a.  über Krankenkassen und KVen aus GKV-Beiträgen.

Sektorenübergreifende Versorgung

Oberbegriff für Ideen/ Modelle der besseren Vernetzung. Ansatz: Engere Zusammenarbeit der unterschiedlichen Fachdisziplinen über einzelne Sektoren hinweg (ambulante ärztliche Versorgung, Krankenhaus, Pflege, Reha, Apotheke). Notwendig u.a. wegen der steigenden Zahl Alter und chronisch Kranker.

Selbstverwaltung, ärztliche

Arbeitsprinzip u.a. für KVen/KBV. Der Staat setzt im Gesundheitswesen den Rahmen (u.a. im SGB V), aber die Träger des Gesundheitswesens organisieren sich selbst. Umsetzung des Prinzips u.a. durch: Pflichtmitgliedschaft, aktives und passives Wahlrecht zu Gremien, Satzungsrecht, Recht zur Interessenvertretung.

Selektivverträge

Gegenstück zu Kollektivverträgen. Möglichkeit für einzelne Gruppen von Leistungserbringern oder Verbände, mit Krankenkassen individuell Versorgungsverträge auszuhandeln, auch ohne die KV. Beispiel dafür: Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung. Grundlage für Verträge auch mit der KV: §140 a SGB V.

Solidaritätsprinzip

Zentrales GKV-Prinzip: Gleiche Versorgungsansprüche für alle, unabhängig von Alter, Geschlecht, Krankheitsrisiko, Einkommen. Deshalb: Beitragsberechnung nicht nach Risiko, sondern Einkommenshöhe – mehr Verdienst bedeutet höherer Beitrag. Beitragsfreie Mitversicherung für ca. 20 Mio. Menschen (Familienangehörige).

Sozialgesetzbuch V

Teil der Gesetzgebung, die die Grundlagen des gesamten Sozialrechts der Bundesrepublik Deutschland umfasst. Im sogenannten SGB V sind viele Regelungen für die Gesetzliche Krankenversicherung zusammengefasst. Derzeit umfasst es 15 Kapitel mit 418 Paragrafen.

Soziotherapie

Angebot für psychisch schwer kranke Patientinnen und Patienten. Ziel: Unterstützung dabei, sich überhaupt behandeln zu lassen, allein zum Arzt oder zum Psychotherapeuten zu gehen, verordnete Maßnahmen in Anspruch zu nehmen.

Sprechzeit

s.a. Präsenzpflicht. Bei vollem Versorgungsauftrag müssen Ärztinnen/ Ärzte 25 Wochenstunden Sprechzeit anbieten, Psychotherapeuten/ Psychotherapeutinnen 100 Minuten pro Woche neben den regulären Therapiezeiten.

Stationäre Versorgung

Übernachtung nötig – meist im Krankenhaus. Auch: Im Pflegeheim oder der Reha-Einrichtung. Gegenteil davon: ambulante Versorgung.

Letzte Änderung: 16. Mai 2023