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Glossar

B

Bedarfsplanung

Wichtiges, komplexes Element der Gesundheitsversorgung. Über sie wird die Gesamtzahl der Ärztinnen/Ärzte und Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten in der ambulanten Versorgung gesteuert. Nur wenn Bedarf festgestellt wird und ein sogenannter Sitz frei ist, darf man Patienten versorgen.

Behandlungspflicht

Vertragsärztinnnen/-ärzte sind grundsätzlich verpflichtet zur Behandlung von GKV-Patienten. Bei bestimmten Konstellationen können sie dies jedoch ablehnen (u.a. fehlendes fachliches Können, kein Vertrauen, verlangte Schönheits-OP).

Belegarzt

Vertragsärztinnen und -ärzte, die ihre Patienten auch im Krankenhaus behandeln dürfen, ohne dort angestellt zu sein (§121, SGB V). Vorteile: Kein Behandlerwechsel, weniger Doppeluntersuchungen, kollegialer Austausch, Einsparungen. Honorierung: Aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung.

Berichtspflicht

Vertragsärzte/-psychotherapeuten müssen Krankenkassen und ihrem Medizinischen Dienst Informationen übermitteln, um deren Arbeit zu ermöglichen (u.a. §73 SGB V, § 34-36 BMV). Für vieles gibt es abgestimmte Vordrucke und Verfahren.

Berliner Abkommen

Kompromiss von 1913 im Streit zwischen Ärzteschaft und Krankenkassen um Rechte, Pflichten, Geld. Inhalte u.a.: Einrichtung eines Arztregisters; Etablierung des Prinzips: Wenn mehr Pflichtversicherte, dann auch mehr zugelassene Ärzte.

Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

Zusammenschluss zur gemeinsamen Patientenversorgung von Vertragsärztinnen/-ärzten. Früherer Name: Gemeinschaftspraxis. Seit einigen Jahren möglich: Organisation einer BAG als überörtliche Gemeinschaft über KV-Grenzen hinweg.

Berufsordnung, ärztliche

Aufgabe der BÄK. Regelt ethische und berufsrechtliche Pflichten der Ärztinnen/Ärzte untereinander und gegenüber Patientinnen/Patienten. Beispiel: ärztliche Schweigepflicht (Pflicht zu schweigen über das, was einem im Beruf von Patienten anvertraut wurde bzw. man über sie weiß). bekommen oder wissen, zu schweigen)

Berufungsausschuss

Über die Teilnahme an der ambulanten ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung entscheidet in jeder KV ein Zulassungsausschuss aus KV- und Krankenkassenvertretern. Widerspruch ist im Berufungsausschuss möglich.

Beschwerdeausschuss

Gremium einer KV und der Landesverbände der Krankenkassen/ Ersatzkassen. Zuständig für alle, die von Wirtschaftlichkeitsprüfungen betroffen sind und mit Entscheidungen der Prüfungsstelle nicht einverstanden (§106c, SGB V).

Bundesärztekammer (BÄK)

Übergeordnete Selbstverwaltung von Ärztinnen und Ärzten. Organisiert als Arbeitsgemeinschaft der 17 Landesärztekammern (Nordrhein-Westfalen: 2). Wichtige Aufgaben u.a.: Muster-Berufsordnung, Muster-Weiterbildungsordnung, bundesweite Interessenvertretung aller Ärztinnen und Ärzte.

Bundesarztregister

Wichtig für die Arbeitsaufnahme als Ärztin/Arzt. Geführt durch die KVen für jeden Zulassungsbezirk (Arztregister) und bundesweit durch die KBV (Bundesarztregister). Eintrag von Ärztin/Arzt, wenn Approbation und Nachweis der fertigen Weiterbildung vorliegen. Nur dann ist die Zulassung als Ärztin/Arzt möglich.

Bundesmantelvertrag (BMV)

Garantiert bun­desweit einheitliche ärztliche Standards. Ziel: Vertragsärztliche Versorgung und Qualität sollen überall einheitlich und gut sein. Beispiele: Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung, Angebot von genügend Sprechstunden, Regeln zur Überweisung. Gehören automatisch dazu: EBM, G-BA-Richtlinien.

Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK)

Übergeordnete Selbstverwaltung von Psychotherapeutinnen und -therapeuten. Organisiert als Arbeitsgemeinschaft von 12 Landeskammern, darunter: Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer. Wichtige Aufgaben u.a.: Muster-Berufsordnung, Muster-Weiterbildungsordnung, Interessenvertretung.

Letzte Änderung: 16. Mai 2023