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Glossar

P

Peer-Review-Verfahren

Instrument der freiwilligen Qualitätssicherung und kollegialen Qualitätsförderung. Prinzip: Besuch von Kollegen, die einem bei der Arbeit über die Schulter schauen und mit denen man wertschätzend, ohne Sanktionen, ihre Eindrücke bespricht.

Persönliche Leistungserbringung

Vorgabe zur Patientenversorgung. Durch gesetzliche und vertragliche Bestimmungen ist geregelt, dass und wann Arzt/Ärztin eine medizinische Leistung nur unmittelbar selbst erbringen dürfen. Möglich ist auch, sie unter bestimmten Umständen an Mitarbeitende zu übertragen (s.a. Delegation).

Planungsbereich

Element aus dem Bereich Bedarfsplanung, die Grundlage für die Zulassung von Ärzten und Psychotherapeuten zur ambulanten Versorgung ist. Deutschland wird nach fünf geografischen Planungsbereichen gerastert. Für jeden Bereich: Eigene Vorgabe zur planungsgerechten Arzt- und Psychotherapeutenzahl.

Präsenzpflicht

Vorgabe für Vertragsärzte, geringer auch für Vertragspsychotherapeuten. U.a.: Abhalten von Sprechstunden am Sitz, Ankündigung auf dem Praxisschild, Anwesenheit wie angekündigt. Teilweise Detailregelung rechstundenzeiten in kurzen KV-Richtlinien dazu.

Praxisgemeinschaft

Zusammenschluss von Vertragsärzten/-psychotherapeuten unter- oder miteinander bei wirtschaftlicher Trennung. Gemeinsame Nutzung von Räumen, Geräten, Ressourcen. Aber: Jeweils eigener Stamm von Patientinnen/Patienten, jeweils eigene Abrechnung. Keine gemeinsame Berufsausübung (BAG).

Praxisnetz

Kooperationsform von Vertragsärzten/-psychotherapeuten unter- oder miteinander, in der Regel auf regionaler Ebene. Unterschiedlich enge formale und informelle Vernetzung. Ziel: Verbesserung von Qualität und Effizienz der Patientenversorgung. Selbstständigkeit in der Tätigkeit bleibt erhalten.

Prüfungsstelle

Gemeinsames Gremium der KV und der Landesverbände der Krankenkassen/ Ersatzkassen. Aufgabe: Umsetzung der Regeln zur Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher oder verordneter Leistungen (§106 ff. SGB V).

Prüfvereinbarungen

Regionale Regelungen der KV und der Landesverbände der Krankenkassen/ Ersatzkassen zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Basis: Einheitliche Rahmenvorgaben der KBV und des GKV-Spitzenverbands (§106 ff SGB V).

Psychotherapeut/Psychotherapeutin

Berufsbezeichnung für Ärzte oder Psychologen – jeweils unterschiedliche Aus- und Weiterbildung. Seit 1999 (Psychotherapeutengesetz): Direkter ambulanter Zugang von Patienten zu Diplom-Psychologen für Erwachsene und Kinder/Jugendliche möglich. Für diese: Pflichtmitgliedschaft in der KV, Geltung von KV-Regeln (u.a. Zulassungsgrenzen). Zur Unterscheidung von ärztlichen Kollegen: Namensgebung „Psychologischer Psychotherapeut“.

Psychotherapeutenkammer

Selbstverwaltung aller Psychotherapeutinnen/ Psychotherapeuten (Pflichtmitgliedschaft). Auf Basis von Kammer-/Heilberufegesetzen zuständig für alle berufsständischen Angelegenheiten, u.a.: Berufsordnung, Weiterbildungsordnung, Interessenvertretung.

Psychotherapeutensitz

siehe Vertragsarztsitz. Identisches Prinzip.

Letzte Änderung: 16. Mai 2023