Glossar
K
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
Dachorganisation aller 17 KVen. Zentrale Aufgaben auf Bundesebene: Sicherstellung der Versorgung, Interessenvertretung der KV-Mitglieder, Vertragsabschlüsse (u.a. Bundesmantelvertrag), Honorarverhandlungen, Mitgliedschaft im Gemeinsamen Bundesausschuss.
Kassenärztliche Vereinigung (KV)
Absicherer der ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung für Patienten im ambulanten Bereich. 17 im Bundesgebiet (Nordrhein-Westfalen: = 2). Rund 183.000 Ärztinnen/Ärzte und Psychologische Psychotherapeutinnen/ Psychotherapeuten sind Pflichtmitglied in ihrer Heimat-KV.
Kassenwahlfreiheit
Seit 1996. Alle GKV-Mitglieder können ihre Krankenkasse frei wählen. Aber: Beitragsfrei Mitversicherte in einer Familie müssen sich dem anschließen. Ausnahme weiterhin: Geschlossene Landwirtschaftliche Krankenkasse.
Kollektivverträge
Gelten für alle im System. Abschluss zwischen KVen bzw. KBV und Krankenkassen(verbänden). Ziel: Regelhafte, einfache Patientenversorgung. Dadurch unnötig: Millionen Einzelverträge Arzt-Krankenkasse-Patient bei Krankheit. Wirkung: Insgesamt für alle 73 Millionen GKV-Versicherte.
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Rechtsform für Aufgabenübertragung Staat-Dritte. Beispiel dafür: KV. Selbstständige Übernahme von Aufgaben der Gesundheitsversorgung (u.a. Sicherstellung). Selbstverwaltung der eigenen Organisation. Aber: Bindung an Richtlinien/Gesetze, gewisse staatliche Kontrolle.
Krankenkassen
Rund 100 in Deutschland, Körperschaften des öffentlichen Rechts wie KVen. Sechs Kassenarten: Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK), Betriebskrankenkassen (BKK), Ersatzkassen, Innungskrankenkassen (IKK), Landwirtschaftliche Krankenkassen, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Krankenkassenverband
siehe unter Krankenkassen.
Letzte Änderung: 16. Mai 2023