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Glossar

V

Verordnung

In Arztpraxen werden eine Vielzahl von Leistungen verordnet, u.a. Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel, Impfungen, Teststreifen, Verbandmittel. Damit dies wirtschaftlich geschieht, müssen Ärztinnen und Ärzte zahlreiche Regeln beachten.

Versorgungsauftrag

Oberbegriff für den inhaltlich, zeitlich und fachlich festgelegten Umfang der Versorgungspflichten von Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren.

Vertragsarzt/-ärztin

Ärztin/Arzt mit Zulassung an einem bestimmten Ort mit Berechtigung zur ambulanten Versorgung aller gesetzlich Krankenversicherten. Voraussetzung u.a.: Approbation, Eintragung in das Arztregister, Verpflichtung auf die vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen der GKV. Veralteter Begriff dafür: Kassenärztin/Kassenarzt.

Vertragsarztrecht/Vertragspsychotherapeutenrecht

Umfassendes Regelwerk zu den Rechten und Pflichten in der ambulanten Versorgung. Vieles dazu steht in Kapitel 4, SGB V. Weitere wichtige Bestandteile: Richtlinien des G-BA, Zulassungsverordnung, Bundesmantelvertrag, Einheitlicher Bewertungsmaßstab.

Vertragsarztsitz

Ort der Zulassung für den Vertragsarzt/-ärztin oder Vertragspsycho-therapeuten/-therapeutin bzw. das Medizinische Versorgungszentrum.

Vertragsarztsitz

Ort der Zulassung für Vertragsarzt/-ärztin bzw. ein Medizinisches Versorgungszentrum (§24, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte)

Vertragshoheit

Eines der Rechte von KVen/KBV. Umfasst das Recht, im Namen der Mitglieder Verträge zu schließen. Beispiele: Gesamtverträge, Bundesmantelvertrag, dreiseitige Verträge mit Krankenkassen und Krankenhausgesellschaften, Vergütungsvereinbarungen fürs ambulante Operieren, Prüfvereinbarungen.

Vertragspsychotherapeut/-in

Psychotherapeut/Psychotherapeutin mit Zulassung an einem bestimmten Ort mit Berechtigung zur ambulanten Versorgung aller gesetzlich Krankenversicherten.

Vertragspsychotherapeutensitz

Ort der Zulassung für  Vertragspsychotherapeuten und Vertragspsychotherapeutin (§24, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte; gilt auch für diese Berufsgruppe)

Letzte Änderung: 16. Mai 2023