Wirksam bis heute: Das „Gesetz über das Kassenarztrecht“
Auf einen Blick
Nach dem II. Weltkrieg läuft in den drei Westzonen die ambulante ärztliche Versorgung im Wesentlichen nach den gesetzlichen Vereinbarungen aus der Vorkriegszeit weiter. Doch aus Sicht der damaligen Arbeitsgemeinschaft der Landesstellen der Kassenärztlichen VereinigungenKassenärztlichen VereinigungenWeiterlesen (KVen) hat das System Lücken. Ein neues Kassenarztrecht soll das Miteinander von KrankenkassenKrankenkassenWeiterlesen und KV-System umfassend regeln.
Die heutigen Strukturen wurden vor rund 70 Jahren angelegt
Nach mehrjähriger politischer Auseinandersetzung stimmt am 25. Mai 1955 der Deutsche Bundestag dem „Gesetz über das Kassenarztrecht“ zu. Damit werden die Grundlagen für Versorgungsstrukturen geschaffen, die noch heute prägend sind:
- Ambulanter und stationärer Versorgungsbereich werden getrennt.
- Den KVen wird der Sicherstellungsauftrag zugesprochen: Ihnen allein wird die Verantwortung für die ambulante medizinische Versorgung übertragen, nicht (auch) den Krankenkassen.
- Es werden Verfahrensregelungen für das Miteinander von Krankenkassen und KVen geschaffen, beispielsweise durch Schiedsinstanzen für Konfliktsituationen. Auf das Streikrecht müssen KVen und ihre Mitglieder verzichten.
- Geregelt werden auch Honorarbestimmungen.
Kritik am Kassenarztrecht
Der Hartmannbund, ein freier Ärzteverband, sieht durch Schlichtungsverfahren und Streikverbot die Freiheit der Ärzteschaft zu sehr eingeschränkt. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft wäre in der ambulanten Versorgungambulanten VersorgungWeiterlesen gern eigenständiger Vertragspartner neben Krankenkassen und KVen geworden. Gesetzliche Krankenkassen sind teilweise unzufrieden mit der Regelung der Sicherstellung. Sie häten die Verantwortung für die ambulante ärztliche Versorgung bei Konflikten mit den KVen notfalls lieber selbst übernommen.
Letzte Änderung: 17. März 2025