Mitgliedschaft in der KV
Auf einen Blick
Wer eine Arzt- oder Psychologenpraxis eröffnen will, darf nicht einfach loslegen. Er braucht eine ZulassungZulassungWeiterlesen für die ambulante Versorgungambulante VersorgungWeiterlesen von Patientinnen und Patienten. Zumindest, wenn er gesetzlich Krankenversicherte behandeln will. Das ist eine Art Arbeitsgenehmigung. Dafür wird geprüft wird, ob fachlich alles in Ordnung ist. Oder ob am gewünschten Arbeitsort überhaupt noch Bedarf für die Patientenversorgung besteht, beispielsweise für einen Urologen oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. Mit der Zulassung wird man automatisch Mitglied in einer der 17 Kassenärztlichen VereinigungenKassenärztlichen VereinigungenWeiterlesen. Immer in der KV, zu der der eigene Arbeitsort gehört. Damit sind dann ganz unterschiedliche Rechte und Pflichten verbunden. Über ZulassungenZulassungenWeiterlesen können KVen übrigens nie allein entscheiden. Sie müssen sich mit den KrankenkassenKrankenkassenWeiterlesen in Zulassungsausschüssen abstimmen (mehr unter: Unsere Partner).
Um was geht’s?
- Wer alles Mitglied in einer der 17 Kassenärztlichen VereinigungenKassenärztlichen VereinigungenWeiterlesen ist: Ärztinnen und Ärzte aller Fachrichtungen, aber auch Psychologinnen und Psychologen
- Welche Rechte und Pflichten KV-Mitglieder haben und was das mit einer guten Patientenversorgung zu tun hat
- Wie KVen sich im Inneren organisieren und dafür sorgen, dass sie die Interessen aller Mitglieder vertreten
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Nach diesen Prinzipien werden Arzt- und Psychotherapeutensitze besetzt
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Konkurrenz um einen ArztsitzArztsitzWeiterlesen – die Arbeit des Zulassungsausschusses
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AbspielenDurch den Klick auf die Schaltfläche werden externe Inhalte von YouTube geladen.Praxis, Klinik, allein, zu mehreren
Ärztinnen und Ärzte berichten über ihre gewählte Arbeitsmöglichkeiten
Häufige Fragen
Wieso sind in KVen nicht nur Ärztinnen und Ärzte Mitglieder, sondern auch Psychologinnen und Psychologen?
Das liegt an einer Gesetzesänderung seit 1999. Bis dahin Zeit mussten Patientinnen und Patienten für eine Psychotherapie direkt zu Ärztinnen und Ärzte gehen. Von Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen durften sich die meisten gesetzlich Krankenversicherten nur behandeln lassen, wenn diese bestimmte fachliche Kenntnisse nachweisen konnten. Und wenn eine Ärztin oder ein Arzt sie dorthin weiterleitete („Delegationsverfahren“). Das Psychotherapeutengesetz regelte dann ab 1999, dass auch Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen direkt Kinder, Jugendliche und Erwachsene behandeln dürfen. Wenn sie aber wie Ärztinnen und Ärzte in der ambulanten Versorgungambulanten VersorgungWeiterlesen arbeiteten, sollten sie auch wie diese Mitglieder in einer Kassenärztlichen Vereinigung werden – mit denselben Rechten und Pflichten, nach denselben Regeln. Zur Unterscheidung von ihren ärztlichen Kolleginnen und Kollegen bekamen die Psychologinnen und Psychologen damals spezielle Bezeichnungen: Psychologische Psychotherapeutin bzw. Psychologischer Psychotherapeut. Denn auch Ärztinnen und Ärzte können als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut Patienten versorgen. Sie haben die Qualifikation dann in ihrer Facharzt-WeiterbildungWeiterbildungWeiterlesen erworben, beispielsweise auf dem beruflichen Weg zur Psychiaterin.
Warum sind Kassenärztliche Vereinigungen eigentlich Körperschaften des öffentlichen Rechts?
Der Staat kann Aufgaben durch seine Verwaltung selbst erledigen – oder sie andere erledigen lassen. In Deutschland hat die Übertragung öffentlich-rechtlicher Aufgaben an andere eine lange Tradition, beispielsweise im Gesundheitswesen. Dahinter steckt u.a. der Gedanke: Bestimmte Berufsgruppen (wie Ärztinnen und Ärzte) oder bestimmte Organisationen (wie gesetzliche Krankenkassen) können aufgrund des dort versammelten Fachwissens viele staatliche Aufgaben sehr gut eigenständig erledigen. Und ihre eigenen internen Angelegenheiten ebenfalls regeln, so wie Sportvereine, Chöre, Bürgerinitiativen und andere das ja auch tun.
Wenn es aber um so wichtige Aufgaben wie die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung geht, dann gilt: Vertrauen ist gut, Kontrolle muss sein. Die Gesundheitsversorgung fürs ganze Land hat ein anderes Gewicht als der Hockeyclub, der Gospelchor, die Bürgerinitiative gegen die Autobahnerweiterung. Patientinnen und Patienten müssen sicher sein, gut versorgt zu werden. Das heißt: Einerseits vertraut der Staat bestimmten Berufsgruppen oder Organisationen die Aufgabenerledigung nach außen an und die Selbstverwaltung nach innen. Er behält andererseits aber eine gewisse Kontrolle darüber, ob beides zuverlässig und gut erledigt wird. Um dies abzusichern, gibt er dafür bestimmte Organisationsformen vor – beispielsweise die einer Körperschaft des öffentlichen RechtsKörperschaft des öffentlichen RechtsWeiterlesen. Wer als Körperschaft tätig ist, für den gelten automatisch bestimmte staatliche Pflichten, Regeln und Kontrollen.
Was haben KVen als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu beachten?
In KVen als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind beispielsweise alle zugelassenen Ärztinnen und Ärzte bzw. Psychologischen Psychtherapeutinnen und -therapeuten Pflichtmitglieder. Austreten können sie nicht, wenn ihnen etwas nicht passt. Sonst dürfen sie nicht länger gesetzlich Krankenversicherte ambulant versorgen. Durch die Pflichtmitgliedschaft wird abgesichert, dass sich alle an die Regeln in der Körperschaft KV halten müssen – letzten Endes auch zum Schutz der Patienten. Tun sie es nicht, kann eine KV als verlängerter Arm des Staates beispielsweise Disziplinarmaßnahmen verhängen. Der Staat behält sich zudem vor, die Aufgabenerledigung von KVen zu überwachen. Nicht jede Kleinigkeit, aber grundsätzlich: Wird alles nach Recht und Gesetz erledigt? Das versteht man unter Rechtsaufsicht. Stimmen die Arbeitsprinzipien und Strukturen einer KV? Deshalb die nötige staatliche Genehmigung der KV-Satzung. Ist der Umgang mit den Einnahmen und Ausgaben korrekt? Das meint man mit Kontrolle des Haushaltsrechts der KV.
Welche Vorteile hat der Körperschaftsstatus einer KV für ihre Mitglieder?
Ärztinnen und Ärzte bzw. Psychologischen Psychtherapeutinnen und -therapeuten sind als Mitglieder einer KV auch geschützt. Sie müssen nicht als Einzelkämpferinnen oder Einzelkämpfer mit Krankenkassen streiten. Zum Beispiel, ob sie das Recht haben, Frau Müller oder Herrn Schmitz tatsächlich ambulant zu versorgen. Sie müssen auch nicht mit den Krankenkassen um ihr HonorarHonorarWeiterlesen feilschen. Sie können sich in ihrer selbstverwalteten KV engagieren, beispielsweise in deren Vertreterversammlung, einer Art Parlament. So können sie für die Interessen ihrer beruflichen Fachgruppe eintreten oder für ihre Ideen einer noch besseren Patientenversorgung.
In Praxen muss man selten direkt Geld bezahlen. Wie rechnen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten eigentlich ab?
Ihre Behandlungen rechnen zugelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologische PsychotherapeutinnenPsychotherapeutinnenWeiterlesen und Psychologische PsychotherapeutenPsychotherapeutenWeiterlesen in der ambulanten Versorgungambulanten VersorgungWeiterlesen über ihre KV ab, nicht direkt mit den gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten. Deshalb müssen diese in eine Praxis immer ihre Krankenversichertenkarte mitbingen. Die Erfassung der gespeicherten Daten darauf ist auch für die spätere Abrechnung wichtig. Zugelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologische PsychotherapeutinnenPsychotherapeutinnenWeiterlesen und Psychologische PsychotherapeutenPsychotherapeutenWeiterlesen rechnen mit ihrer KV ab. Diese wiederum erhält das Geld für die ambulante Versorgungambulante VersorgungWeiterlesen von den Krankenkassen. Die Abrechnungsregeln sind kompliziert und ganz anders, als man es aus anderen Lebensbereichen kennt.
Wieso dürfen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte nicht streiken?
Mit dem Gesetz über das Kassenarztrecht aus dem Jahr 1955 wurde den Kassenärztlichen VereinigungenKassenärztlichen VereinigungenWeiterlesen der sogenannte Sicherstellungsauftrag übertragen: Sie sind vollständig verantwortlich für die ambulante ärztliche Versorgung in Deutschland. Im Gegenzug verzichteten damals die Kassenärzte und -ärztinnen (heute: Vertragsärztinnen und -ärzte) auf Kampfmaßnahmen und Streiks.
Die Gründe für diese Übereinkunft liegen in der Vergangenheit. Als vor mehr als 100 Jahren die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)Weiterlesen gegründet wurde, waren nur rund zehn Prozent der Bevölkerung darüber versichert. Doch der Kreis erweiterte sich schnell. Für Ärztinnen und Ärzte war es deshalb entscheidend, ob sie die GKV-Versicherten behandeln durften oder nicht. Diese konnten nicht einfach zu einem Arzt gehen, dem sie vertrauten. Einige Krankenkassen stellten zur Versorgung ihrer Versicherten Ärzte an. Andere Kassen schlossen regionale Verträge mit einigen Ärzten, zu denen ihre Versicherten dann gehen konnten.
Schnell entbrannten Diskussionen und Machtkämpfe um die freie Arztwahlfreie ArztwahlWeiterlesen der Versicherten und die grundsätzliche Erlaubnis für alle Ärzte, diese zu versorgen. Und protestiert wurde auch. In den 20er- und 30er-Jahren des 20. Jahrhunderts warteten schließlich Tausende junge Ärzte auf ihre Zulassung. Eine erste Einigung in diesem Streit war zwar schon 1913 erzielt worden („Berliner Abkommen“): Die Krankenkassen konnten nicht mehr allein über ZulassungenZulassungenWeiterlesen entscheiden, sondern mussten dies mit Vertretern der Ärzteschaft gemeinsam tun. Doch die Konflikte hielten an. Per Notverordnung wurden dann am 8. Dezember 1931 die Kassenärztlichen VereinigungenKassenärztlichen VereinigungenWeiterlesen (KVen) gegründet. Sie übernahmen die Sicherstellung der ambulanten Versorgungambulanten VersorgungWeiterlesen und die Verteilung des Geldes der Krankenkassen auf die Ärztinnen und Ärzte. Mit dem Gesetz über das Kassenarztrecht aus dem Jahr 1955 wurde dieser sogenannte Sicherstellungsauftrag der KVen bekräftigt.
Letzte Änderung: 26. September 2023