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Glossar

E

Eigeneinrichtung

Möglichkeit für KVen, selbst Praxen mit Angestellten zur medizinischen Versorgung zu betreiben, wenn sich dafür sonst keine Ärztinnen und Ärzte finden. In seltenen Ausnahmen: Auch erlaubt für Kommunen und Krankenkassen (§105, 140 SGB V).

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)

Honorarordnung für die ambulante Versorgung. Nach EBM rechnen Ärztinnen/Ärzte sowie Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten ihre Leistungen über ihre KV mit den Krankenkassen ab.

Einzelpraxis

Praxisform in der ambulanten Versorgung mit je einem Arzt/Ärztin bzw. Psychotherapeuten/Psychotherapeuten, der dort selbstständig und wirtschaftlich unabhängig arbeitet. Ärzte und Ärztinnen beschäftigen meist noch nicht-ärztliches Personal (MFA).

Elektronische Patientenakte (ePA)

Ab 2025 für alle GKV-Versicherten die Norm, außer, sie widersprechen („Opt-out“). Speicherort für medizinische Befunde, Infos zu  Untersuchungen und Behandlungen über Praxis- und Klinikgrenzen hinweg, Quelle für Forschung.

Ergotherapie

Einsatz unterschiedlicher Übungen und Aktivitäten sowie Beratung zu Anpassungen im Alltag, damit Menschen nach Unfällen oder Erkrankungen wieder eigenständiger leben und arbeiten können.

Ermächtigung

Zur Unterstützung der ambulanten Versorgung. Ermächtigte Ärztinnen/Ärzte bzw. Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten arbeiten schwerpunktmäßig anderswo, meistens im Krankenhaus. Sie ergänzen die Patientenbehandlung per erteilter Ermächtigung (durch: Zulassungsausschüsse).

Letzte Änderung: 16. Mai 2023