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Glossar

G

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Abrechnungsverzeichnis für privat Krankenversicherte. Und für GVK-Mitglieder, die Leistungen außerhalb der GKV beanspruchen. Beispiele dafür: Impfberatung, Prüfung über Sporttauglichkeit, IGeL. Die GOÄ ist eine Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats.

Gebührenordnung für Ärzte Gesetzliche Unfallversicherung (UV-GOÄ)

Eigenes Abrechnungsverzeichnis für alle Patienten nach einem Arbeits- oder Wegeunfall bzw. mit einer Berufskrankheit. Wird zwischen KBV und Unfallversicherungsträgern vereinbart.

Gemeinsame Selbstverwaltung

Aufgabenerledigung miteinander auf Landes- und Bundesebene durch KV-System (KVen/KBV) und Krankenkassen (Landes- und GKV-Spitzenverband). Höchstes Selbstverwaltungsgremium: Gemeinsamer Bundesausschuss.

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Häufig „kleiner“ Gesetzgeber genannt. Höchstes Selbstverwaltungsgremium. Der G-BA legt in gesetzlichem Auftrag fest, welche Leistungen gesetzlich Krankenversicherten bekommen können. Sie sollen ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich, medizinisch aktuell sein.

Gemeinsames Landesgremium

Gremium aus Vertretern des Landes, der KV, der Krankenkassen, der Kliniken, teilweise weiteren (§90, SGB V). Aufgabe: Empfehlungen für eine gute sektorenübergreifende Versorgung, teilweise Stellungnahme zur Bedarfsplanung.

Gemeinschaftspraxis

siehe Berufsausübungsgemeinschaft.

Gesamtvergütung, extrabudgetär

Zusätzliche Geldsumme ohne Mengensteuerung für bestimmte ambulante ärztliche Behandlungen innerhalb  eines KV-Gebiets, gezahlt von einer Krankenkasse für alle ihre Versicherten in diesem Gebiet. Beispiele: Impfungen, Früherkennungen, Mutterschaftsvorsorge.

Gesamtvergütung, morbiditätsorientiert

Vereinbarte, begrenzte Geldsumme für die ambulante ärztliche Behandlung innerhalb einer KV, gezahlt von jeder Krankenkasse für ihre Versicherten dort. Abrechnungsbasis: EBM. Wichtiges Prinzip: Mengensteuerung (§85, SGB V).

Gesamtverträge

Oberbegriff für Vertragsregelwerk KVen-Krankenkassen: Geregelt wird die vertragsärztliche/vertragspsychotherapeutische Versorgung der Versicherten zwischen den Landesverbänden der verschiedenen Krankenkassenarten und der Landes-KV. Allgemeiner Inhalt: Immer der Bundesmantelvertrag.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Oberbegriff fürs Krankenkassensystem in Deutschland. Prinzipien: Pflichtmitgliedschaft für fast alle Bürgerinnen und Bürger (ca. 90 Prozent). Beitragszahlung abhängig vom Einkommen (hälftig Arbeitnehmer + Arbeitgeber). Umfassender Leistungsanspruch. Solidaritätsprinzip. Sachleistungsprinzip.

Gesundheitsfonds

Sammelstelle für GKV-Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Steuerzuschüsse. Von dort: Überweisung an die Krankenkassen, die alle Leistungen ihrer Versicherten daraus bezahlen. Um Nachteile für einzelne Kassen zu vermeiden: Anpassung der Zahlungen nach Alter, Geschlecht und Krankheitslast von Versicherten.

Gewährleistung

Eine der KV-Aufgaben. Sie sind gesetzlich gegenüber den Krankenkassen dazu verpflichtet zu gewährleisten, dass die Leistungen ambulant tätiger Ärzte/Ärztinnen und Psychotherapeuten/Psychotherapeuten in Ordnung sind. Das bedeutet u.a.: Gute Versorgung, gute Qualität, korrekte Abrechnung.

GKV-Spitzenverband

Dachorganisation der Krankenkassen auf Bundesebene. Häufiger Arbeitspartner der KBV. Aufgaben: Mitgestaltung des Rahmens der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung. Interessenvertretung der GKV-Versicherten. In der GKV zuständig für Finanzierungsfragen und Datenmanagement.

Letzte Änderung: 16. Mai 2023