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Glossar

N

Niederlassung

Grundsätzlich Ausübung ärztlicher/psychologischer patientenbezogener Tätigkeit an einem Ort, der mit den notwendigen räumlichen, sächlichen und personellen Mitteln ausgestattet ist. Pflicht: Einhaltung von Berufsregeln. Für Vertragsärzte/-psychotherapeuten: Weitere Vorgaben, u.a. Zulassung nach Bedarf.

Niederlassung, ärztliche

Grundsätzlich Ausübung ärztlicher patientenbezogener Tätigkeit an einem Ort. Setzt eine entsprechende Stelle voraus, die mit den notwendigen räumlichen, sächlichen und personellen Mitteln ausgestattet ist. Verpflichtet zur Einhaltung von Berufsregeln. Für Vertragsärzte: Weitere Vorgaben, u.a. Zulassung nach Bedarf.

Niederlassungsfreiheit

Recht von Ärztin/Arzt bzw. Psychotherapeutin/Psychotherapeut auf Wahl eines Berufsortes zur Patientenversorgung. Folgt aus dem Grundgesetz (Artikel 12, Berufsfreiheit). In der Realität in Deutschland eingeschränkt durch Bedarfsplanung und Zulassungsregeln.

Notdienst

siehe Ärztlicher Bereitschaftsdienst.

Notfallpraxis

Auch Anlauf- oder Portalpraxis. Teil des ärztlichen Bereitschaftsdienstes: Für Menschen, die außerhalb der normalen Praxissprechzeiten Hilfe brauchen, aber nicht in eine Notaufnahme oder ein Krankenhaus müssen. Infos über Telefon 116 117.

Letzte Änderung: 16. Mai 2023